Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 28. Oktober 2026, gültig für die Beratungsmandate der fixpunkt gmbh.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der fixpunkt gmbh, Zürich, nachfolgend Auftragnehmerin, und ihren Auftraggebern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
2. Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen in den Bereichen Prozessoptimierung, Beratung zu kreislauffähigem und nachhaltigem Bauen sowie Strategie- und Organisationsentwicklung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte und der Auftragsbestätigung; dort wird insbesondere festgehalten, ob die Auftragnehmerin berät, koordiniert, kontrolliert oder den Auftraggeber vertritt und welche Vollmachten ihr dafür erteilt werden.
Die Auftragnehmerin erbringt keine Architektur- und keine Ingenieurleistungen sowie keine Rechts-, Steuer- oder Revisionsberatung.
3. Offerte und Vertragsschluss
Offerten sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme der Offerte durch den Auftraggeber zustande. Als schriftlich gilt auch die Bestätigung per E-Mail.
4. Leistungserbringung
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Beauftragten. Es wird eine sorgfältige Tätigkeit geschuldet, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
Die Auftragnehmerin ist in der Einteilung ihrer Arbeit frei, soweit vereinbarte Termine eingehalten werden.
5. Beizug Dritter
Die Auftragnehmerin kann für einzelne Leistungen Dritte beiziehen. Erfolgt der Beizug auf Rechnung des Auftraggebers, bedarf er dessen vorgängiger Zustimmung.
Zieht die Auftragnehmerin mit Befugnis des Auftraggebers Dritte bei, haftet sie für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Ohne eine solche Befugnis haftet sie für deren Verhalten wie für eigenes. Für Fachleute, die der Auftraggeber selbst beauftragt, haftet die Auftragnehmerin nicht; ihre Leistung beschränkt sich dort auf die vereinbarte Koordination.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung und bezeichnet eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
Verzögerungen, die auf fehlende oder unrichtige Mitwirkung zurückgehen, verlängern die vereinbarten Termine entsprechend und berechtigen zur Verrechnung des dadurch entstandenen Mehraufwands.
7. Honorar und Spesen
Das Honorar richtet sich nach der Offerte. Es wird entweder nach Aufwand zum vereinbarten Stundenansatz, als Pauschale oder nach Aufwand mit Kostendach abgerechnet. Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern eine solche geschuldet ist.
Reisezeit wird zum vereinbarten Ansatz verrechnet. Auslagen wie Reisekosten, Gebühren und Kosten Dritter werden nach effektivem Aufwand weiterverrechnet.
8. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei längeren Mandaten erfolgt eine monatliche Zwischenabrechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin die Arbeiten einstellen, nachdem sie dem Auftraggeber in Textform eine Nachfrist von mindestens zehn Tagen gesetzt und den Unterbruch angedroht hat. Unbestrittene Rechnungsteile bleiben unabhängig davon zur Zahlung fällig.
9. Termine
Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien, insbesondere Lieferverzögerungen, behördliche Verfahren, Arbeitskonflikte sowie Witterung, soweit sie die betroffene Leistung tatsächlich beeinträchtigt, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
10. Geheimhaltung
Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der Gegenseite vertraulich und verwenden sie ausschliesslich für die Erfüllung des Vertrags. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Offenlegungen, zu denen eine Partei gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, sowie Offenlegungen gegenüber Gerichten, Behörden, Versicherern und beigezogenen Personen, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Auftragnehmerin darf den Auftraggeber nur mit dessen Zustimmung als Referenz nennen.
11. Urheber- und Nutzungsrechte
An Konzepten, Auswertungen, Berichten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben die Urheberrechte bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse für den vereinbarten Zweck in seinem Unternehmen zu nutzen.
Der Auftraggeber darf die Ergebnisse im Rahmen des betreffenden Projekts an die daran Beteiligten weitergeben, namentlich an Behörden, finanzierende Institute, Planende, Unternehmer und Erwerber. Eine Bearbeitung der Ergebnisse, ihre Wiederverwendung für ein anderes Projekt oder eine Weitergabe zu anderen Zwecken bedarf der vorgängigen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform.
12. Haftung und Beanstandungen
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf das für diejenige Leistung geschuldete Nettohonorar begrenzt, aus welcher der Schaden unmittelbar entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, nicht erzielte Einsparungen oder Ansprüche Dritter.
Soweit gesetzlich zulässig, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der Auftragnehmerin.
Beanstandungen sind nach Erkennbarkeit in Textform ausreichend konkret mitzuteilen. Soweit zwingendes Werkvertragsrecht anwendbar ist, gehen dessen Rügefristen vor.
13. Vertragsdauer und Beendigung
Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Soweit das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auftragsrechtlicher Natur ist, kann jede Partei dieses jederzeit gemäss Artikel 404 des Obligationenrechts kündigen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, bleibt die Ersatzpflicht für den dadurch verursachten Schaden vorbehalten.
Soweit die Auftragnehmerin ausnahmsweise ein konkret umschriebenes und objektiv abnahmefähiges Werk schuldet, gelten für dessen Beendigung die anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Das Recht jeder Partei zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Bei vorzeitiger Beendigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen und die getätigten Auslagen abgerechnet.
14. Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung und den anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Sie nennt insbesondere die verantwortliche Stelle, die Bearbeitungszwecke und die Empfängergruppen.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, insbesondere der Bestätigung per E-Mail. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag gültig; die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die als Konsumentinnen oder Konsumenten im Sinn von Artikel 32 der Zivilprozessordnung handeln, gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Für alle übrigen Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin in Zürich zuständig, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.